Allgemeine Hinweise für Flüge in's Ausland

Grundsätzlich haben alle IATA-Mitgliedsstaaten Freizügigkeit vereinbart für Flüge zwischen ihren Ländern, d.h. es besteht keine Pflicht mehr vor Start oder Landung Genehmigungen einzuholen. Das heißt aber nicht, daß nicht andere oder speziellere Vorschriften beachtet werden müssen. Dies gilt insbesondere nach den Terror-Anschlägen des Jahres 2001, die viele Staaten zum Anlaß genommen haben ihre Ein- und Ausreise-Vorschriften z.T. drastisch zu verschärfen!

Ein-/Ausreise-Formalitäten

Zwar ist für das Flugzeug keine Genehmigung erforderlich (solange es nur auf Transits benutzt wird, d.h. nicht im Ausland verbleiben soll!), für die Crew und die Passagiere gelten hingegen weiterhin die üblichen Prozeduren. Inbesondere ist der PIC ("pilot in command") verantwortlich dafür, daß er selbst und alle anderen an Bord alle erforderlichen (und gültigen) Ausweis-Papiere und ggf. auch Visa mitführen, die für das Ziel-Land benötigt werden. Im Falle ungeplanter Not- und Sicherheitslandungen in sonstigen Staaten, die zwischen Start und geplantem Ziel überflogen werden sollen, gelten z.T. abweichende Regelungen, aber es schadet sicherlich nichts sich vorab auch über die dort geltenden Regeln zu informieren! Wird während eines längeren Flugs ein Zwischenstop zum Nachtanken eingeplant (d.h. ohne Einreise in diesem Land), so sind dafür natürlich neben einem gültigen Reisepaß für alle Personen an Bord keine weiteren Papiere erforderlich.

Vorsicht bei Tieren an Bord: viele Länder haben sehr restriktive Vorschriften für die "Einfuhr" von Tieren, die z.T. auch abweichen können von den Verfahren, die für "PKW-Touristen" gelten. Daher unbedingt vor dem Flug erkundigen und Ansprechpartner (inkl. Tel.Nr.) vor Ort besorgen, die nach Ankunft am Ziel bei evtl. Schwierigkeiten weiterhelfen können!

Flugplan-Pflicht

Aus der deutschen AIP-VFR ergibt sich, daß für jeden VFR Flug (d.h. für jeden einzelnen Flugabschnitt) vorab ein Flugplan aufzugeben ist, wenn

  • der Flug über die Grenze der BRD führt, oder
  • der Flug über das Hoheitsgebietsgebiet eines anderen Staates führt
  • (und jede Menge andere Situationen, die nichts mit Auslandsflügen zu tun haben...)

Weiterhin heißt es dort sinngemäß: ''diese Flugplan-Pflicht gilt nicht für Flüge von/zu/über Staaten, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind, es sei denn, daß deren lokale Vorschriften einen Flugplan doch erfordern''. Damit kann man in der Praxis recht wenig anfangen, außer man macht sich für jedes betreffende Land vorab sachkundig. Nun trifft es sich ja ganz gut, daß man als Pilot vor dem Flug in ein anderes Land sowieso die jeweilige AIP lesen muß, damit man mit den jeweiligen lokalen Gegebenheiten und Vorschriften vertraut ist... Resumee: bei Flügen vom/in's Ausland grundsätzlich einen Flugplan aufgeben! (die einzigen wirklich sinnvollen Ausnahmen sind ebenfalls in der deutschen AIP-VFR aufgelistet: "lokale" Flüge von Aachen oder Flensburg zu den jeweiligen unmittelbar benachbarten Auslands-Flugplätzen)

Personen-/Grenz-Kontrollen

Grundsätzlich ist die Bundespolizei verantwortlich für die Kontrolle der Personen, die die deutschen Grenzen überqueren. Zwischen Staaten, die dem Schengener Abkommen beigetreten sind (und die darin festgelegten Verfahren auch in Kraft gesetzt haben!) werden im Normalfall aber keine Personenkontrollen bei Ein- oder Ausreise mehr vorgenommen. Auch gelten vereinfachte Regeln für die erforderlichen Dokumente: so braucht man als Deutscher beispielsweise kein Visum und keinen Reisepaß mehr, der Personalausweis genügt.

Zoll-Verfahren

Für Flüge von/in's Ausland kann eine Zoll-Abwicklung erforderlich sein. Dies hängt davon ab in welchen Staaten der Start- und Ziel-Flugplatz liegt, und welche/wieviele Waren mitgeführt werden. Grundsätzliche Regel: es ist stets eine Zoll-Abwicklung erforderlich, außer wenn

  • Start- und Ziel-Flugplatz beide in einem EU-Mitgliedsland liegen,
  • und beim Flug die jeweils geltenden Freigrenzen für bestimmte Waren (sowie Wertgrenzen für alle Waren) nicht überschritten werden

Welche Länder EU-Mitglied sind bzw. dem Schengener Abkommen beigetreten sind und die Verfahren in Kraft gesetzt haben ergibt sich aus folgender Tabelle:

EU-Mitglieder und Schengen-Staaten (Stand Jan. 2011)

LandEU Mitglied?Euro Währung?Wegfall der Grenzkontrollen seitAnmerkungen
Andorra Nein Nein 26.03.1995 es bestanden bereits zuvor keine Grenzkontrollen zu den Nachbarländern mehr (Spanien und Frankreich)
Belgien Ja Ja 26.03.1995
Bulgarien Ja Nein - Wegfall der Grenzkontrollen noch unbekannt
Dänemark Ja Nein 25.03.2001 Auch Grönland und die Färöer wurden als Teil der Nordischen Passunion Mitglieder des Schengener Abkommens
Deutschland Ja Ja 26.03.1995 Bei der Fußball-WM 2006 wurde das Schengener Abkommen wegen Sicherheitsaspekten vorübergehend außer Kraft gesetzt
Estland Ja Ja 21.12.2007 Grenzkontrollen weggefallen gemäß dem "Einer-für-Alle"-Prinzip
Finnland Ja Ja 25.03.2001
Frankreich Ja Ja 26.03.1995
Griechenland Ja Ja 26.03.2000 formale Inkraftsetzung schon 1997, wegen Sicherheitsbedenken anderer EU-Länder faktische Umsetzung erst 2000
Irland Ja Ja - eingeschränkte Teilnahme, nur Strafverfolgung und polizeiliche Zusammenarbeit, kein Wegfall der Passkontrollen
Island Nein Nein 25.03.2001 kein EU-Mitglied, aber als Teil der Nordischen Passunion Mitglied des Schengener Abkommens
Italien Ja Ja 26.10.1997
Lettland Ja Nein 21.12.2007 Grenzkontrollen weggefallen gemäß dem "Einer-für-Alle"-Prinzip
Liechtenstein Nein Nein 12.12.2008 keine explizite Unterzeichnung, da Liechtenstein mit der Schweiz eine Währungs- und Zollunion bildet und auch die schweizerische Grenzwacht für die Personenkontrollen an den Zollämtern zu Österreich in Liechtenstein zuständig ist (es bestehen keine Grenzkontrollen zum Nachbarland Schweiz), daher Wegfall der Grenzkontrollen zusammen mit dem Beitritt der Schweiz.
Litauen Ja Nein 21.12.2007 Grenzkontrollen weggefallen gemäß dem "Einer-für-Alle"-Prinzip
Luxemburg Ja Ja 26.03.1995
Malta Ja Ja 21.12.2007 Grenzkontrollen weggefallen gemäß dem "Einer-für-Alle"-Prinzip
Monaco Nein (Ja) 26.03.1995 es bestanden bereits zuvor keine Grenzkontrollen zum einzigen Nachbarland Frankreich mehr
Niederlande Ja Ja 26.03.1995
Norwegen Nein Nein 25.03.2001 kein EU-Mitglied, aber als Teil der Nordischen Passunion Mitglied des Schengener Abkommens
Österreich Ja Ja 01.12.1997
Polen Ja Nein 21.12.2007 Grenzkontrollen weggefallen gemäß dem "Einer-für-Alle"-Prinzip
Portugal Ja Ja 26.03.1995 bei der Fußball-EM 2004 wurde das Schengener Abkommen wegen Sicherheitsaspekten vorübergehend außer Kraft gesetzt
Rumänien Ja Nein - Wegfall der Grenzkontrollen noch unbekannt
San Marino Nein (Ja) 26.10.1997 es bestanden bereits zuvor keine Grenzkontrollen zum einzigen Nachbarland Italien mehr
Schweden Ja Nein 25.03.2001
Schweiz Nein Nein 12.12.2008 Die Abschaffung der Personenkontrollen an den Luftgrenzen erfolgte zum 29. März 2009 – die Warenkontrolle bleibt bestehen
Slowakei Ja Ja 21.12.2007 Grenzkontrollen weggefallen gemäß dem "Einer-für-Alle"-Prinzip
Slowenien Ja Ja 21.12.2007 Grenzkontrollen weggefallen gemäß dem "Einer-für-Alle"-Prinzip
Spanien Ja Ja 26.03.1995
Tschechische Republik Ja Nein 21.12.2007 Grenzkontrollen weggefallen gemäß dem "Einer-für-Alle"-Prinzip
Ungarn Ja Nein 21.12.2007 Grenzkontrollen weggefallen gemäß dem "Einer-für-Alle"-Prinzip
Vatikanstadt Nein (Ja) 26.10.1997 es bestanden bereits zuvor keine Grenzkontrollen zum einzigen Nachbarland Italien mehr
Vereinigtes Königreich Ja Nein - eingeschränkte Teilnahme, nur Strafverfolgung und polizeiliche Zusammenarbeit, keine Reisefreiheit
Zypern Ja Ja - Wegfall der Grenzkontrollen noch unbekannt
(Ja) = Euro ist als Währung zugelassen

Wertgrenzen

Die aktuellen Wertgrenzen für zollfreie Einfuhr von Waren nach Deutschland können auf den Web-Seiten des Zoll nachgelesen werden. Stand Feb. 2007 galten die nachfolgende Regelungen.

Unter folgenden Voraussetzungen können Reisende Waren abgabenfrei aus einem Nicht-EG-Mitgliedstaat (Drittland) nach Deutschland einführen:

  • Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich (d.h. Ware und Reisender reisen gemeinsam ein)
  • Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt. Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein.
  • Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, so gelten die folgenden Mengen- und Wertgrenzen:
    • Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist: 200 Zigaretten, oder 100 Zigarillos, oder 50 Zigarren, oder 250 g Rauchtabak, oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
    • Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist: 1 Liter Spirituosen mit mehr als 22 Vol%, oder 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit max. 22 Vol%, oder 2 Liter Schaumweine oder Likörweine, oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 2 Liter nicht schäumende Weine.
    • Kaffee, wenn der Einführer mindestens 15 Jahre alt ist: 500 g Kaffee, oder 200 g Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee.
    • Parfüms und Eau de Toilette: 50 g Parfüms und 0,25 Liter Eau de Toilette.
    • Arzneimittel, die dem persönlichen Bedarf während der Reise entsprechende Menge.
    • andere Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 EUR. Ausgenommen davon sind jedoch Goldlegierungen und Goldplattierungen in unbearbeitetem Zustand oder als Halbzeug (Halbfabrikat) und Treibstoff.

Falls Ihre Reisemitbringsel die vorstehenden Reisefreigrenzen überschreiten, sind Einfuhrabgaben zu entrichten. Die Reisefreigrenzen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Reise ist beispielsweise erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft an Ihrem Urlaubsort in Deutschland beendet. Die mehrfache Inanspruchnahme der Reisefreigrenzen bei unmittelbar aufeinander folgendem Passieren der Grenze ist daher nicht zulässig.

Zoll-Abwicklung

Grundregel: wenn eine Zoll-Abwicklung erforderlich ist, dann muß der letzte Start- und der erste Lande-Flugplatz des Flugabschnitts mit Grenzüberflug ein Flugplatz sein, auf dem jeweils die Zoll-Abwicklung für die Aus- bzw. Einreise durchgeführt werden kann. Beispiel: Flug von Bonn-Hangelar nach Samedan/Schweiz. Fall A) Flug non-stop nur durchführbar, wenn in Bonn die Zoll-Abwicklung für die Ausreise aus Deutschland und in Samedan die Zoll-Abwicklung für die Einreise in die Schweiz durchgeführt werden kann (was man vorher in der AIP-VFR bzw. im Flieger-Taschenkalender nachschauen muß). Achtung: insbesondere für Flugplätze, die relativ weit von den Staats-Außengrenzen entfernt liegen, ist oft eine relativ lange Voranmeldung erforderlich, falls eine Zoll-Abwicklung durchgeführt werden soll. Es kommt dann zur verabredeten Zeit ein Zoll-Beamter zum Flugplatz, was sich ggf. auch auf die anfallenden Gebühren auswirken kann...) Im konkreten Fall ist der Flug grds. möglich, weil beide Flugplätze eine Zoll-Abwicklung anbieten, Bonn allerdings mit Vor-Anmeldefrist von 1 Stunde. Fall B) Flug mit Zwischenstop in Friedrichshafen nur durchführbar, wenn in Friedrichshafen die Zoll-Abwicklung für die Ausreise aus Deutschland und in Samedan die Zoll-Abwicklung für die Einreise in die Schweiz durchgeführt werden kann (was im konkreten Fall möglich ist, sogar ohne Voranmeldung). Eine vorherige Zoll-Abwicklung in Bonn ist zwar möglich/erlaubt, macht aber keinen Sinn, weil die Prozedur in Friedrichshafen wiederholt werden müßte. Natürlich gilt: bei der Zoll-Kontrolle alle mitgeführten Waren angeben, und alle ggf. ausgestellten Papiere sorgfältig aufbewahren, sonst ist die ganze Mühe umsonst, und lange Diskussionen mit den Zoll-Beamten bei der Einreise sind garantiert...

Preise/Gebühren für die Zoll-Abwicklung

...trage ich als Richtwerte bei Gelegenheit mal nach - wer Beispiele parat hat möge sie mir bitte schicken ...