Eine kleine Auffrischung der Luftrecht-Kenntnisse gefällig? Hier finden sich - in subjektiver Auswahl - einige Begriffe, Regeln und Besonderheiten des deutschen Luftrechts wieder.
"amtliche" Unterlagen zur Flugvorbereitung
- AIP VFR
- das offizielle Luftfahrt-Handbuch ("Aeronautical Information Publication"), herausgegeben vom Büro NfL der DFS, enthält folgende Abschnitte:
- GEN
- Behörden, Ein-/Ausflug in Hoheitsgebiet, Kartenzeichen, Umrechnungstabellen, Sunrise-/Sunset-Zeiten, Flugdienste
- ENR
- allg. Regeln, Lufträume, Flugpläne, Funknavigationsanlagen, Beschränkungsgebiete
- AD
- Flugplätze und -daten
- AIP AMDT
- Berichtigungen ("amendments") zum AIP, erscheinen alle 4 Wochen
- AIP SUP
- Ergänzungen ("supplements"), erscheinen nach Bedarf
- NOTAM
- Hinweise ("notice to airmen") auf zeitlich befristete Änderungen zur AIP, erscheinen nach Bedarf, z.T. mehrfach täglich!
- VFR Bulletin
- Zusammenfassung der Änderungen der jeweils letzten 3 Monate, erscheint 14-tägig
Luftfahrzeuge
Unter diesem Sammelbegriff werden zusammengefaßt: Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Rettungsfallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte (darunter auch Ultraleichts, Gleiter, Sprungfallschirme).
an Bord ist mitzuführen | |
für das Luftfahrzeug | für den Piloten |
Lufttüchtigkeitszeugnis, Eintragungsschein2, Nachprüfschein, Genehmigung für die Luftfunkstelle1, Bordbuch, Luftfahrzeughandbuch, Versicherungsschein | Lizenz, Medical, Sprechfunkzeugnis3, Personalausweis, Flugbuch |
1) falls eingebaut<br />
2) für Luftsportgeräte gelten z.T. abweichende Regeln<br />
3) falls erforderlich
Flugplätze
Was war doch gleich der Unterschied zwischen Flughafen und Landeplatz? ...
Es gibt folgende Arten von Flugplätzen:
-
Flughäfen a) Für den allgemeinen Verkehr (Verkehrsflughäfen) b) Für besondere Zwecke (Sonderflughäfen, z.B. Werksflughafen)) Flughäfen benötigen einen Bauschutzbereich, d.h. in einem Bereich um den Flughafen dürfen Gebäude eine vorgeschriebene Maximalhöhe nicht überschreiten.
-
Landeplätze a) Für den allgemeinen Verkehr (Verkehrslandeplätze) b) Für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze) Landeplätze sind Flugplätze, die keinen Bauschutzbereich benötigen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.
- Segelfluggelände Segelfluggelände sind Flugplätze, die für die Benutzung durch Segelflugzeuge und nichtselbststartende Motorsegler bestimmt sind. Die Genehmigung zum Betrieb eines Segelfluggeländes kann auf die Benutzung durch selbststartende Motorsegler und Schlepp- bzw. Absetzflugzeuge erweitert werden.
Für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze besteht eine Betriebspflicht, während Sonderflughäfen und Sonderlandeplätze nur mit Zustimmung des Halters benutzt werden dürfen.
Luftraum-Struktur Deutschland
(Achtung: Abschnitt muss noch überarbeitet werden aufgrund der Einführung von SERA)
Die lt. ICAO möglichen Lufträume A und B werden in Deutschland nicht genutzt. Die restlichen Lufträume C..G werden in folgender Weise eingesetzt:
Für Sichtflüge in diesen Lufträumen gelten folgende Mindest-Anforderungen:
Luftraum | Sicht1, bei Flughöhen | Wolken | Freigabe erforderlich? | Hörbereitschaft? | |
< 10000 ft | > 10000 ft | ||||
C | FS: 5 km | FS: 8 km | Wolkenabstand! | ja | ja |
D | FS: 5 km | FS: 8 km | Wolkenabstand! | ja | ja |
E | FS: 8 km | FS: 8 km | Wolkenabstand! | nein2 | nein |
F | FS: 5 km | n/a | Wolkenabstand! | nein | nein |
G | FS: 1,5 km und ES! |
n/a | frei von Wolken | nein | nein |
D CTR | FS: 5 km BS: 5 km |
n/a | frei von Wolken Wolkenuntergrenze! |
ja | ja |
1) alle Angaben gelten für Flugzeuge (für Hubschrauber gelten z.T. geringere Werte)
2) grundsätzlich zwar erforderlich, gilt aber tagsüber (!) als erteilt.
- FS
- Flugsicht, d.h. Sichtweite im Flug geradeaus nach vorne
- ES
- Erdsicht, d.h. die Erd-/Wasseroberfläche muß permanent erkennbar sein
- BS
- Bodensicht, d.h. Sichtweite am Boden in Richtung der Landebahn
- Wolkenabstand
- zu allen Wolken muß ein Abstand von vertikal mindestens 1000 ft und horizontal mindestens 1,5 km eingehalten werden
- frei von Wolken
- Wolken dürfen nicht berührt werden
- Wolkenuntergrenze
- die Hauptwolken-Untergrenze (BKN/OVK Wolken unter 20000 ft) muß oberhalb von 1500 ft GND liegen
- Freigabe
- zum Einflug in den jeweiligen Luftraum ist eine vorherige Freigabe der zuständigen Luftkontrollstelle erforderlich
- Hörbereitschaft
- auf der Frequenz der jeweiligen Luftkontrollstelle muß permanent mitgehört werden ("Empfangsbereitschaft")
Wenn an einem kontrollierten Flugplatz mit Luftraum D CTR ein Start oder eine Landung erfolgen soll obwohl die o.g. Wetter-Minima dafür innerhalb des D CTR nicht ausreichend sind, dann kann die Luftkontrollstelle eine Sonder-VFR-Freigabe erteilen. Das macht natürlich nur Sinn, wenn außerhalb der D CTR, also z.B. im umgebenden Luftraum G, dann wieder ausreichende Wetterminima gegeben sind.
Für eine Sonder-VFR-Freigabe muß gegeben sein:
- Bodensicht nicht unter 1,5 km
- Hauptwolken-Untergrenze mindestens 500 ft GND
- Verkehrsverhältnisse, die eine VFR-Freigabe erlauben
Flugbeschränkungsgebiete
Als Flugbeschränkungsgebiete gelten folgende Gebiete:
Bezeichnung | Bedeutung | Wirkung |
ED-P | prohibited / verboten | Luftsperrgebiet, darf nicht durchflogen werden (wird derzeit in Deutschland nicht verwendet) |
ED-R | restricted / beschränkt | Gebiet mit Flugbeschränkung, darf nur durchflogen werden mit Freigabe oder wenn das Gebiet inaktiv ist |
ED-D | danger / Gefahr | Gefahrengebiet, Durchflug nicht empfehlenswert bzw. nur mit größter Vorsicht |
ICOA Karten
- Die Legende - oder: wie war das noch gleich... (;-)
- Militärische Tieffluggebiete (250ft)
Darstellung in der Karte: dunkel-rot punktiert umrandetes Gebiet, Bezeichnung "Area n" (n=1..8)
Bedeutung: 250ft Tieffluggebiet, aktiv an jeweils einem spezifischen Wochentag:
Area n | ist aktiv am Wochentag |
1 | Montag |
2 | Dienstag |
3 | Mittwoch |
4 | [nicht verwendet] |
5 | Donnerstag |
6 | Freitag |
7 | [Nutzung derzeit ausgesetzt] |
8 | [Nutzung derzeit ausgesetzt] |
VFR Flüge (Sichtflugregeln)
Für VFR Flüge oberhalb von geschlossenen Wolkendecken gelten zusätzliche Anforderungen:
- die Flughöhe muß mindestens 1000 ft über Grund/Wasser betragen
- die Flugsicht muß mindestens 8 km betragen
- die üblichen Wolkenabstände (1000 ft senkrecht, 1,5 km waagerecht) müssen eingehalten werden
- der Pilot muß in der Lage sein den beabsichtigten Flugweg einzuhalten
- der Anflug zum Zielflugplatz und die dortige Landung müssen im Einklang mit den Sichtflugregeln gewährleistet sein
- der Pilot muß ein gültiges Sprechfunkzeugnis haben
- das Luftfahrzeug muß ein UKW-Funkgerät haben
- das Luftfahrzeug muß zumindest ein VOR- oder ADF-Funknavigationsgerät haben
Höhenmesser-Einstellungen und Halbkreisregel
Bei VFR Flügen wird der Höhenmesser grundsätzlich auf den QNH-Wert des nächstgelegenen Flugplatzes eingestellt, bzw. für die nächst-mögliche Lokation, für die ein aktueller QNH-Wert erhältlich ist (via FIS, ATIS, VOLMET o.ä.).
Wenn aber eine Flughöhe von 5000 ft MSL oder höher erreicht wird (bzw. über höherem Gelände/Bergen eine Höhe von 2000 ft GND oder höher), dann wird der Höhenmesser auf "Standard" eingestellt, d.h. 1013,2 hPa. Sobald der Höhenmesser auf Standard eingestellt ist spricht man zur besseren Unterscheidung nicht mehr von Flughöhe, sondern von Flugfläche. Zur Höhenstaffelung von VFR-/VFR- sowie VFR-/IFR-Verkehr und zur Reduzierung eines Kollisionsrisikos sind dann Flugflächen gemäß folgender Tabelle einzuhalten:
mwK über GND: 000-179 | mwK über GND: 180-359 | ||
Flughöhe | Flughöhe | ||
FL | ft | FL | ft |
45 | 4500 | ||
55 | 5500 | 65 | 6500 |
75 | 7500 | 85 | 8500 |
95 | 9500 | 105 | 10500 |
115 | 11500 | 125 | 12500 |
135 | 13500 | 145 | 14500 |
155 | 15500 | 165 | 16500 |
175 | 17500 | 185 | 18500 |
195 | 19500 |
mwK = missweisender Kurs